Da ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, diese höhere Freiheitsstrafe jedoch auch bei Geltung des Verschlechterungsverbots Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2), bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 38 Monaten.