Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist hingegen zu verneinen, nachdem sich der Beschuldigte im Januar 2023 und damit nur wenige Monate nach dem erstinstanzlich ergangenen Urteil nicht wohl verhalten, sondern vielmehr erneut delinquiert hat (Drohung, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung) und im Übrigen auch noch nicht 2/3 der - 16 - Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).