von rund einem Jahr und 8 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung die hierfür massgebenden Fristen erheblich überschritten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer nicht mehr als leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um 3 Monate rechtfertigt. Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art.