Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Auch wenn dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv zeitnah nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurde und der Beschuldigte somit bis zur schriftlichen Urteilsbegründung – die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 12. Juni 2024 – über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen war, hat die Vorinstanz mit einer Ausfertigungsdauer