Die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO beträgt 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2).