Seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten im Juli 2019 bis zur Anklageerhebung im Dezember 2021 vergingen beinahe 2 ½ Jahre, was sich jedoch noch nicht als zu lange erweist, zumal während dieser Zeit zahlreiche Einvernahmen stattfanden und das Verfahren nie über eine längere Zeit stillstand. Auch dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 8. September 2022 und damit 9 Monate nach Anklageerhebung stattfand, begründet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Staatsanwaltschaft am 10. August 2022 auch noch eine Zusatzanklage erhoben hatte.