Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 15 - Trotz der positiv zu beurteilenden Änderungen der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten überwiegen insgesamt die negativen Faktoren leicht, was sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – leicht straferhöhend auswirken würde.