Auch hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr angefochten, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat und nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Es ist bis anhin jedoch nicht deutlich erkennbar, dass bei ihm gesamthaft eine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt.