Der Beschuldigte war in Bezug auf gewisse Delikte (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung) bereits in den polizeilichen Einvernahmen teilweise geständig, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Auch hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr angefochten, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat und nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).