Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe - 14 -