2.5. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die zum Teil einschlägige Vorstrafe (siehe dazu die obigen Erwägungen zur Sanktionsart) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehre aus dem früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.