Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorinstanzlichen Verfahren (siehe dazu unten) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 38 Monaten bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).