Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den anderen Delikten besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag höher zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe auf 38 Monate Freiheitsstrafe.