Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zwar diagnostizierte Dr. med. B._____ mit psychiatrischem Gutachten vom 12. November 2020 eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war der Beschuldigte jedoch nicht eingeschränkt (UA act. 575). Mithin verfügte der - 13 -