Der Beschuldigte hat diesen Wert durch den Verkauf von 50 Gramm Marihuana somit um das Fünffache überschritten. Auch wenn es im Handel mit Cannabis mitunter um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge, was mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist. Bei Marihuana bzw. Cannabis handelt es sich zwar um eine sogenannte weiche Droge, die nicht geeignet ist, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2c; BGE 117 IV 314 E. 2g).