messungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Der Beschuldigte verkaufte im Zeitraum von 2017 bis am 21. Juli 2019 in den Bezirken Aarau und Lenzburg insgesamt ca. 50 Gramm Marihuana an teilweise unbekannte Personen und an C._____. Gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG gelten 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge. Der Beschuldigte hat diesen Wert durch den Verkauf von 50 Gramm Marihuana somit um das Fünffache überschritten.