Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein enger zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den anderen Delikten besteht, weswegen der Gesamtschuldbeitrag der einfachen Körperverletzung entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.5. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG durch Verkauf von 50 Gramm Marihuana ergibt sich Folgendes: