Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein enger zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den anderen Delikten besteht, weswegen der Gesamtschuldbeitrag der einfachen Körperverletzung entsprechend hoch zu veranschlagen ist.