Das Tatvorgehen ist nicht über jenes hinausgegangen, welches für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig ist, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral auswirkt. Auch wenn sich der Beschuldigte durch die Äusserung von L._____, wonach er jemanden anrufen werde, womit die Polizei gemeint gewesen ist, bedroht gefühlt hat und er an einer Impulskontrollstörung leidet, hätte er der mehrfach geäusserten Aufforderung von L._____, das Haus zu verlassen, ohne Weiteres nachkommen können. Mithin verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit.