Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein enger zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den Drohungen besteht, weswegen der Gesamtschuldbeitrag der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe.