Das Verhalten des Beschuldigten ist auch unter Berücksichtigung seiner Impulskontrollstörung nicht nachvollziehbar, zumal er von J._____ nicht etwa grundlos provoziert worden ist, sondern diese – wie dies in einem Linienbus nicht ungewöhnlich ist – ihn bloss zum Zeigen eines gültigen Billetts aufforderte und dabei sein Buch berührte. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso er dieser Aufforderung nicht hat nachkommen können und stattdessen J._____ die Mundschutzmaske weggerissen und ihr sodann ins Gesicht gespuckt hat. Mithin ist diesbezüglich von einem erheblichen Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen.