Insbesondere wandte der Beschuldigte keine (physische) Gewalt an. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass im Tatzeitpunkt das Coronavirus grassierte und in der Schweiz die «ausserordentliche Lage» (höchste Gefahrenstufe) galt, wobei damals noch niemand geimpft war, viele offene Fragen bestanden und allgemein eine grosse Verunsicherung in der Bevölkerung herrschte. Vor diesem Hintergrund verhielt sich der Beschuldigte J.___