Der Beschuldigte sass am 19. Juni 2020 im Bus und las ein Buch. Als J._____ als Kontrolleurin der K._____ AG die Fahrgäste zur Billettkontrolle aufforderte, schenkte der Beschuldigte ihrer Aufforderung keine Beachtung, weshalb sie, um auf sich und die Kontrolle aufmerksam zu machen, das Buch des Beschuldigten berührte. Daraufhin stand der Beschuldigte auf, riss ihr die Mundschutzmaske herunter und spuckte ihr ins Gesicht. Beim Bespucken handelt es sich zwar nicht um eine der schwersten vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfassten Erscheinungsformen. Insbesondere wandte der Beschuldigte keine (physische) Gewalt an.