Entsprechend ist vorliegend Art. 285 StGB in der im Zeitpunkt der Verübung der Tat geltenden Fassung anzuwenden. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Gewalt und Autorität, indem staatliche Beamte und Angestellte bei ihren Amtshandlungen geschützt werden, insbesondere in ihrer körperlichen Integrität (vgl. BGE 110 IV 92 E. 2; MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 285 StGB).