22 Abs. 1 StGB im Rahmen von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Im Rahmen der Asperation ist sodann zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher -9- Zusammenhang zum Raufhandel und zur Drohung gegenüber G._____ besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.3. Hinsichtlich der gegenüber J._____ – Kontrolleurin der K._____ AG – erfolgten Gewalt und Drohung gegen eine Beamtin ergibt sich Folgendes: