Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Drohung erfassten Handlungsweisen für die vollendete Drohung von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen wäre. Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, da I._____ nicht in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB im Rahmen von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.