Polizei kontaktiert hätte. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er I._____ die Todesdrohung per WhatsApp geschrieben hat, gekränkt und wütend auf sie gewesen ist und selbst an einer Impulskontrollstörung leidet, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Frustration und Verzweiflung auf andere Weise kundzutun und auf das Schreiben einer derartigen Nachricht zu verzichten. Mithin verfügte der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung gegenüber I._____ über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.