Auch hat der Beschuldigte diese Worte gegenüber I._____ nicht das erste Mal ausgesprochen, sondern ihr während der gesamten Dauer der Beziehung bereits mehrmals gesagt, dass er sie umbringe. Die Wirkung der Drohung ist denn auch gering geblieben. Sie habe die von ihm ausgesprochene Drohung bloss «eher» und nur «halbwegs» als Drohung aufgefasst (vorinstanzliches Protokoll, S. 9) und am gleichen Tag versucht, ihn mehrmals telefonisch zu erreichen, da sie sich sorgte, dass er sich aufgrund der Trennung etwas antun könnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass sich I._____ in ihrem Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt gefühlt hat, andernfalls sie sich anders verhalten und beispielsweise die