Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Drohung erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel besteht, weshalb der Gesamtschuld- -8- beitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe.