Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, G._____ zu ignorieren oder zumindest auf eine G._____ in Angst und Schrecken versetzende Todesdrohung zu verzichten. Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Drohung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.