426 f.), habe ihn dies provoziert und er sei noch wütender geworden (UA act. 426 f.). G._____ sei dazwischengestanden und habe ihn «Hurensohn» genannt und ihm gesagt, dass er «sich verpissen solle», was ihn natürlich nicht beruhigt habe (UA act. 426). Auch wenn die von ihm in der Folge gegenüber G._____ ausgesprochene Todesdrohung in einer konfliktbeladenen Situation erfolgt ist und er an einer Impulskontrollstörung leidet (siehe dazu oben), so ist es doch so, dass er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, zumal sich seine Wut in erster Linie gar nicht gegen G._____ sondern H._____ gerichtet hatte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, G.___