Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns bei der Aussprache der Drohung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zu den Beweggründen und Zielen der Drohung befragt, hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe sich mit dem Freund von G._____, H._____, aufgrund einer Vorgeschichte aussprechen wollen und habe diesen bereits wütend angesprochen (UA act. 427). Als dieser ihn ignoriert habe (UA act. 426 f.), habe ihn dies provoziert und er sei noch wütender geworden (UA act.