Zudem sei sie auch in ihrem Alltag eingeschränkt, da sie auch andere nicht gerne wissen lasse, wo sie wohne, weil sie befürchte, der Beschuldigte könnte es erfahren (UA act. 435). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. September 2022 gab sie zudem zu Protokoll, sie sei im Oktober nach dem Vorfall umgezogen, weil sie Angst vor dem Beschuldigten habe und sei nicht gross raus, sondern habe sich zurückgezogen (vorinstanzliches Protokoll, S. 7). Nach dem Gesagten ist von einer sehr erheblichen auf die ausgesprochene Todesdrohung zurückzuführende Verletzung des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls von G._____ auszugehen.