2.4.2. Die für den Raufhandel festgesetzte Einsatzstrafe ist für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 2.4.2.1. Hinsichtlich der Drohung gegenüber G._____ (Anklageziffer 2) ergibt sich Folgendes: Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2).