Die Verletzungen sind mittlerweile jedoch vollständig verheilt, ohne dass der Beschuldigte bleibende Schäden davongetragen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch wenn er nicht so schwer von den Folgen des Raufhandels betroffen ist, dass eine Strafe im Sinne von Art. 54 StGB unangemessen wäre, so rechtfertigt es sich doch, die erlittenen Verletzungen in leichtem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer Einsatzstrafe für den Raufhandel von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt.