Der Beschuldigte hat anlässlich des Raufhandels einen doppelten Kieferbruch, eine Hautunterblutung an der rechten Stirn sowie Schürfwunden am Kopf, im Brustbereich und am Beckenkamm erlitten. Diese Verletzungen sind unbestrittenermassen nicht unerheblich. Der doppelte Kieferbruch musste denn auch dentalchirurgisch behandelt werden, wobei der Beschuldigte mehrere Monate eine Metallschiene im Kiefer tragen musste. Die Verletzungen sind mittlerweile jedoch vollständig verheilt, ohne dass der Beschuldigte bleibende Schäden davongetragen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5).