Spätestens aber, als er erkannt hat, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, hätte er sich wieder entfernen können, zumal C._____ und seine Kollegen in der Überzahl waren. Dennoch scheint er die Schlägerei ganz bewusst mitprovoziert zu haben. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von -6- seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).