Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Unter diesen Umständen erscheint das Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich des Raufhandels verfügt hat, als leicht reduziert. Auch unter Berücksichtigung seiner herabgesetzten Impulskontrolle ist es aber nicht so, dass der Beschuldigte über keinerlei Entscheidungsfreiheit mehr verfügt hätte. So hätte er gar nicht erst zum Schulhaus Q._____ in R._____ gehen müssen und schon gar nicht ausgestattet mit einem Baselballschläger. Spätestens aber, als er erkannt hat, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, hätte er sich wieder entfernen können, zumal C._____ und seine Kollegen in der Überzahl waren.