Mithin hat er nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2020 ist denn auch weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter nebst einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.25) sowie psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10: F14.0 oder F15.0) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert hat, welche mit einer Impulskontrollstörung einhergehe (UA act. 575; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.).