Vielmehr hatten der Beschuldigte und C._____ bereits eine Woche vor dem Raufhandel einen Disput. Auch wenn sich der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass ihm C._____ noch Geld geschuldet habe und diesbezüglich zwischen ihnen noch keine Einigung erzielt werden konnte, veranlasst sah, C._____ in direkter Konfrontation und unter Beizug einer weiteren Person und ausgestattet mit einem Baselballschläger zur Rede stellen zu wollen, hat sich ihm diese Vorgehensweise zur Erlangung des Geldes und der letztlich damit einhergehende Raufhandel nicht als unausweichlich aufgedrängt. Mithin hat er nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt.