Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 21. Juli 2019 ist es beim Schulhaus Q._____ in R._____ – nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ anlässlich eines Telefongesprächs – zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ einerseits -5-