2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist für den Raufhandel vom 21. Juli 2019 als – bei gleichem abstrakten Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).