Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Der Beschuldigte beantragt denn auch selbst eine Freiheitsstrafe (Berufungsbegründung, S. 6).