Der Beschuldigte zeigt ein erhebliches Mass an Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Vollzugssystem. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde, konnten ihn doch nicht einmal eine bedingte Freiheitsstrafe bzw. die Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug sowie der Massnahmenvollzug vor weiterer Delinquenz abhalten. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre.