2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Die Tatbestände des Raufhandels, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor.