zurückgezogen hat, einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00 und zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die für die Übertretungen ausgesprochene Busse sind unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.