3.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. B._____ fand am 9. Mai 2025 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als er den Antrag, es sei auf die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu verzichten, zurückzog. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er den Antrag, es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, -3-