Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.145 (ST.2021.204; StA.2019.5671; StA.2021.10046) Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Niederlenz, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Janine Sommer, […] Gegenstand Raufhandel usw.; Strafzumessung; Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 20. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 10. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Zusatzanklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung, versuchter Drohung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Beschuldigten mit Urteil vom 8. September 2022 – soweit im Berufungsverfahren noch strittig – u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt und eine ambulante Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte eine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen. 3.2. Am 19. September 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. B._____ fand am 9. Mai 2025 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als er den Antrag, es sei auf die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu verzichten, zurückzog. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er den Antrag, es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, -3- zurückgezogen hat, einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00 und zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die für die Übertretungen ausgesprochene Busse sind unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Die Tatbestände des Raufhandels, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Nötigung, der einfachen Körper- verletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 wurde er u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von fünf Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den verübten Straftaten 368 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug sowie weitere 450 Tage im Massnahmenvollzug. Per 19. Dezember 2016 wurde die stationäre Massnahme für junge -4- Erwachsene aufgehoben. Weder die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe noch die Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug und der Massnahmenvollzug von insgesamt über zwei Jahren konnten den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr delinquierte er nach seiner Entlassung aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene weiter, indem er bereits ab dem Jahr 2017 mehrfach Marihuana veräusserte. Sodann hat er einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch innerhalb der Probezeit begangen. Der Beschuldigte zeigt ein erhebliches Mass an Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Vollzugssystem. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde, konnten ihn doch nicht einmal eine bedingte Freiheitsstrafe bzw. die Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug sowie der Massnahmen- vollzug vor weiterer Delinquenz abhalten. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Der Beschuldigte beantragt denn auch selbst eine Freiheitsstrafe (Berufungsbegründung, S. 6). 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist für den Raufhandel vom 21. Juli 2019 als – bei gleichem abstrakten Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 21. Juli 2019 ist es beim Schulhaus Q._____ in R._____ – nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ anlässlich eines Telefongesprächs – zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ einerseits -5- und C._____, E._____ und F._____ andererseits gekommen. Während dieser Auseinandersetzung schlug der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger F._____ auf die linke Hand, woraufhin dieser dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht verpasste und ihm den Baseballschläger wegnahm. In der Folge verpasste C._____ dem Beschuldigten mit einem Radmutterschlüssel einen Schlag gegen die Stirne. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Schlägereien ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass gefährliche Gegenstände wie ein Radmutterschlüssel und ein Baseballschläger im Spiel waren – von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren abstrakten Gefährdung auszugehen. Der Beschuldigte hat sich aus nichtigem Anlass aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Eine von ihm angegebene Notwehrsituation ist nicht auszumachen. Vielmehr hatten der Beschuldigte und C._____ bereits eine Woche vor dem Raufhandel einen Disput. Auch wenn sich der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass ihm C._____ noch Geld geschuldet habe und diesbezüglich zwischen ihnen noch keine Einigung erzielt werden konnte, veranlasst sah, C._____ in direkter Konfrontation und unter Beizug einer weiteren Person und ausgestattet mit einem Baselballschläger zur Rede stellen zu wollen, hat sich ihm diese Vorgehensweise zur Erlangung des Geldes und der letztlich damit einhergehende Raufhandel nicht als unausweichlich aufgedrängt. Mithin hat er nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2020 ist denn auch weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter nebst einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.25) sowie psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10: F14.0 oder F15.0) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert hat, welche mit einer Impulskontrollstörung einhergehe (UA act. 575; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Unter diesen Umständen erscheint das Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich des Raufhandels verfügt hat, als leicht reduziert. Auch unter Berücksichtigung seiner herabgesetzten Impulskontrolle ist es aber nicht so, dass der Beschuldigte über keinerlei Entscheidungsfreiheit mehr verfügt hätte. So hätte er gar nicht erst zum Schulhaus Q._____ in R._____ gehen müssen und schon gar nicht ausgestattet mit einem Baselballschläger. Spätestens aber, als er erkannt hat, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, hätte er sich wieder entfernen können, zumal C._____ und seine Kollegen in der Überzahl waren. Dennoch scheint er die Schlägerei ganz bewusst mitprovoziert zu haben. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von -6- seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschuldigte hat anlässlich des Raufhandels einen doppelten Kieferbruch, eine Hautunterblutung an der rechten Stirn sowie Schürfwunden am Kopf, im Brustbereich und am Beckenkamm erlitten. Diese Verletzungen sind unbestrittenermassen nicht unerheblich. Der doppelte Kieferbruch musste denn auch dentalchirurgisch behandelt werden, wobei der Beschuldigte mehrere Monate eine Metallschiene im Kiefer tragen musste. Die Verletzungen sind mittlerweile jedoch vollständig verheilt, ohne dass der Beschuldigte bleibende Schäden davongetragen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch wenn er nicht so schwer von den Folgen des Raufhandels betroffen ist, dass eine Strafe im Sinne von Art. 54 StGB unangemessen wäre, so rechtfertigt es sich doch, die erlittenen Verletzungen in leichtem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer Einsatzstrafe für den Raufhandel von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt. 2.4.2. Die für den Raufhandel festgesetzte Einsatzstrafe ist für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 2.4.2.1. Hinsichtlich der Drohung gegenüber G._____ (Anklageziffer 2) ergibt sich Folgendes: Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte am 18. Dezember 2019 G._____ damit, sie umzubringen. Es handelt sich dabei um eine gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohung. Der Beschuldigte stiess diese Worte aus, nachdem es zwischen ihm und G._____ beim Kiosk am Bahnhof in Lenzburg zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Laut G._____ sei der Beschuldigte extrem aggressiv gewesen (UA act. 435). Sie könne sein Verhalten überhaupt nicht -7- verstehen und fürchte sich vor ihm (UA act. 435). Die durch die Drohung verursachte Angst erreichte denn auch eine solche Intensität, dass G._____ die Polizei verständigt hat (UA act. 434). Im Weiteren ist das Sicherheitsgefühl von G._____ nachhaltig beeinträchtigt worden. Sie sagte aus, sie möchte nicht, dass der Beschuldigte ihre Adresse erfahre. Sie mache sich Sorgen, dass er ihr auflauern könnte (UA act. 434). Zudem sei sie auch in ihrem Alltag eingeschränkt, da sie auch andere nicht gerne wissen lasse, wo sie wohne, weil sie befürchte, der Beschuldigte könnte es erfahren (UA act. 435). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. September 2022 gab sie zudem zu Protokoll, sie sei im Oktober nach dem Vorfall umgezogen, weil sie Angst vor dem Beschuldigten habe und sei nicht gross raus, sondern habe sich zurückgezogen (vorinstanzliches Protokoll, S. 7). Nach dem Gesagten ist von einer sehr erheblichen auf die ausgesprochene Todesdrohung zurückzuführende Verletzung des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls von G._____ auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns bei der Aussprache der Drohung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zu den Beweggründen und Zielen der Drohung befragt, hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe sich mit dem Freund von G._____, H._____, aufgrund einer Vorgeschichte aussprechen wollen und habe diesen bereits wütend angesprochen (UA act. 427). Als dieser ihn ignoriert habe (UA act. 426 f.), habe ihn dies provoziert und er sei noch wütender geworden (UA act. 426 f.). G._____ sei dazwischengestanden und habe ihn «Hurensohn» genannt und ihm gesagt, dass er «sich verpissen solle», was ihn natürlich nicht beruhigt habe (UA act. 426). Auch wenn die von ihm in der Folge gegenüber G._____ ausgesprochene Todesdrohung in einer konfliktbeladenen Situation erfolgt ist und er an einer Impulskontrollstörung leidet (siehe dazu oben), so ist es doch so, dass er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, zumal sich seine Wut in erster Linie gar nicht gegen G._____ sondern H._____ gerichtet hatte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, G._____ zu ignorieren oder zumindest auf eine G._____ in Angst und Schrecken versetzende Todesdrohung zu verzichten. Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Drohung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Drohung erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel besteht, weshalb der Gesamtschuld- -8- beitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.2. Hinsichtlich der versuchten Drohung gegenüber I._____, der damaligen Freundin des Beschuldigten, ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte schrieb am 25. September 2020 I._____ eine WhatsApp- Nachricht mit dem Inhalt «Shaazii ich breng dexh um». Der Beschuldigte schrieb diese Nachricht, weil er enttäuscht, verletzt und wütend auf I._____ gewesen sei, da sie sich ein Fakeprofil angelegt hatte, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte sie betrüge und ihm an jenem Morgen schrieb, dass die Beziehung zwischen ihnen vorbei sei. Dem Inhalt nach handelt es sich zwar um eine schwere Drohung, jedoch ist sie vorliegend – für I._____ erkennbar – in erster Linie als Ausdruck der Verzweiflung erfolgt. Auch hat der Beschuldigte diese Worte gegenüber I._____ nicht das erste Mal ausgesprochen, sondern ihr während der gesamten Dauer der Beziehung bereits mehrmals gesagt, dass er sie umbringe. Die Wirkung der Drohung ist denn auch gering geblieben. Sie habe die von ihm ausgesprochene Drohung bloss «eher» und nur «halbwegs» als Drohung aufgefasst (vorinstanzliches Protokoll, S. 9) und am gleichen Tag versucht, ihn mehrmals telefonisch zu erreichen, da sie sich sorgte, dass er sich aufgrund der Trennung etwas antun könnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass sich I._____ in ihrem Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt gefühlt hat, andernfalls sie sich anders verhalten und beispielsweise die Polizei kontaktiert hätte. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er I._____ die Todesdrohung per WhatsApp geschrieben hat, gekränkt und wütend auf sie gewesen ist und selbst an einer Impulskontrollstörung leidet, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Frustration und Verzweiflung auf andere Weise kundzutun und auf das Schreiben einer derartigen Nachricht zu verzichten. Mithin verfügte der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung gegenüber I._____ über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Drohung erfassten Handlungsweisen für die vollendete Drohung von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen wäre. Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, da I._____ nicht in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB im Rahmen von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Im Rahmen der Asperation ist sodann zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher -9- Zusammenhang zum Raufhandel und zur Drohung gegenüber G._____ besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.3. Hinsichtlich der gegenüber J._____ – Kontrolleurin der K._____ AG – erfolgten Gewalt und Drohung gegen eine Beamtin ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB wurde vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 begangen. Aufgrund der genannten Harmonisierung wird die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte neu mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren abstrakt bedroht, wobei in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann anstatt – wie bis anhin – mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe, was sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist (zur sog. «lex mitior» siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist vorliegend Art. 285 StGB in der im Zeitpunkt der Verübung der Tat geltenden Fassung anzuwenden. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Gewalt und Autorität, indem staatliche Beamte und Angestellte bei ihren Amtshandlungen geschützt werden, insbesondere in ihrer körperlichen Integrität (vgl. BGE 110 IV 92 E. 2; MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte sass am 19. Juni 2020 im Bus und las ein Buch. Als J._____ als Kontrolleurin der K._____ AG die Fahrgäste zur Billettkontrolle aufforderte, schenkte der Beschuldigte ihrer Aufforderung keine Beachtung, weshalb sie, um auf sich und die Kontrolle aufmerksam zu machen, das Buch des Beschuldigten berührte. Daraufhin stand der Beschuldigte auf, riss ihr die Mundschutzmaske herunter und spuckte ihr ins Gesicht. Beim Bespucken handelt es sich zwar nicht um eine der schwersten vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfassten Erscheinungsformen. Insbesondere wandte der Beschuldigte keine (physische) Gewalt an. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass im Tatzeitpunkt das Coronavirus grassierte und in der Schweiz die «ausserordentliche Lage» (höchste Gefahrenstufe) galt, wobei damals noch niemand geimpft war, viele offene Fragen bestanden und allgemein eine grosse Verunsicherung in der Bevölkerung herrschte. Vor diesem Hintergrund verhielt sich der Beschuldigte J._____ gegenüber nicht nur abschätzig bzw. respektlos, sondern gefährdete durch das Bespucken ihres Gesichtes auch unmittelbar ihre Gesundheit, war doch immerhin bekannt, dass sich das Coronavirus – wie im Übrigen auch viele andere - 10 - Erkrankungen – durch Tröpfcheninfektion bei Kontakt mit den Schleim- häuten der Nase, des Mundes und gegebenenfalls der Augen überträgt. Vor diesem Hintergrund ist das Bespucken – nachdem der Beschuldigte J._____ zuvor bewusst die Mundschutzmaske heruntergerissen hatte – nicht zu bagatellisieren. Vielmehr ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut von einem Vorfall erheblicher Schwere auszugehen. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch unter Berücksichtigung seiner Impulskontrollstörung nicht nachvollziehbar, zumal er von J._____ nicht etwa grundlos provoziert worden ist, sondern diese – wie dies in einem Linienbus nicht ungewöhnlich ist – ihn bloss zum Zeigen eines gültigen Billetts aufforderte und dabei sein Buch berührte. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso er dieser Aufforderung nicht hat nachkommen können und stattdessen J._____ die Mundschutzmaske weggerissen und ihr sodann ins Gesicht gespuckt hat. Mithin ist diesbezüglich von einem erheblichen Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen. Je leichter es für ihn aber gewesen wäre, die staatliche Autorität und die körperliche Integrität von J._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein enger zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den Drohungen besteht, weswegen der Gesamtschuldbeitrag der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.4. Hinsichtlich der gegenüber L._____ – dem Vater von I._____ – begangenen einfachen Körperverletzung ergibt sich Folgendes: Wer einen Menschen in anderer Weise als den von der schweren Körperverletzung erfassten Verhaltensweisen an Körper und Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 123 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). L._____ begab sich am 25. September 2020 zum Wohnort seiner Tochter I._____, nachdem er von ihr per Nachricht gebeten wurde, vorbeizukommen. Vor Ort forderte L._____ den Beschuldigten mehrfach - 11 - dazu auf, das Haus zu verlassen und sagte, er solle gehen, ansonsten er jemanden anrufe. Daraufhin stiess der Beschuldigte L._____ mehrfach gegen die Wand bzw. gegen ein Möbel und schlug ihm schliesslich mit der Faust ins Gesicht. Durch den Faustschlag zog sich L._____ eine Verletzung an der Oberlippe zu, welche stark blutete. L._____ begab sich zwecks Begutachtung seiner Verletzung ins Spital, wobei seine Oberlippe genäht werden musste. Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen – namentlich hier nicht vorhandene Knochenbrüche – ist von einer noch vergleichsweise leichten Verletzung, die nur gering über der Grenze zur blossen Tätlichkeit liegt, auszugehen. Das Tatvorgehen ist nicht über jenes hinausgegangen, welches für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig ist, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral auswirkt. Auch wenn sich der Beschuldigte durch die Äusserung von L._____, wonach er jemanden anrufen werde, womit die Polizei gemeint gewesen ist, bedroht gefühlt hat und er an einer Impulskontrollstörung leidet, hätte er der mehrfach geäusserten Aufforderung von L._____, das Haus zu verlassen, ohne Weiteres nachkommen können. Mithin verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von L._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein enger zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den anderen Delikten besteht, weswegen der Gesamtschuldbeitrag der einfachen Körper- verletzung entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.5. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG durch Verkauf von 50 Gramm Marihuana ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Drogenkonsumenten von den negativen gesundheitlichen oder sozialen - 12 - Folgen (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzu- messungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Der Beschuldigte verkaufte im Zeitraum von 2017 bis am 21. Juli 2019 in den Bezirken Aarau und Lenzburg insgesamt ca. 50 Gramm Marihuana an teilweise unbekannte Personen und an C._____. Gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG gelten 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge. Der Beschuldigte hat diesen Wert durch den Verkauf von 50 Gramm Marihuana somit um das Fünffache überschritten. Auch wenn es im Handel mit Cannabis mitunter um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge, was mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist. Bei Marihuana bzw. Cannabis handelt es sich zwar um eine sogenannte weiche Droge, die nicht geeignet ist, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2c; BGE 117 IV 314 E. 2g). Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Ener- gie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zwar diagnostizierte Dr. med. B._____ mit psychiatrischem Gutachten vom 12. November 2020 eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war der Beschuldigte jedoch nicht eingeschränkt (UA act. 575). Mithin verfügte der - 13 - Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel und den anderen Delikten besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag höher zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe auf 38 Monate Freiheitsstrafe. 2.4.2.6. Die Einsatzstrafe wäre für die weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorinstanzlichen Verfahren (siehe dazu unten) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 38 Monaten bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 2.5. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die zum Teil einschlägige Vorstrafe (siehe dazu die obigen Erwägungen zur Sanktionsart) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehre aus dem früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe - 14 - Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 2. Juni 2023 wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Selbst während eines hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der beantragten Freiheitsstrafe delinquierte er weiter. Der Beschuldigte war in Bezug auf gewisse Delikte (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung) bereits in den polizeilichen Einvernahmen teilweise geständig, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Auch hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr angefochten, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat und nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Es ist bis anhin jedoch nicht deutlich erkennbar, dass bei ihm gesamthaft eine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat sich in den letzten Jahren eigenen Angaben zufolge intensiv mit seinen Problemen auseinandergesetzt, den Konsum von Drogen und Alkohol – bis auf die Einnahme von CBD – vollständig eingestellt und sein soziales Umfeld gewechselt. Er führt eine neue Beziehung und lebt mit seiner Freundin zusammen. Zudem hat er seit dem 2. Juni 2023 keinen Kontakt mehr zu I._____. Er ist beim Personalvermittler «M._____» angestellt und hat bereits mehrere Arbeitseinsätze getätigt. Er hat sich sodann freiwillig für eine psychiatrische Behandlung angemeldet und nach längerer Wartezeit einen Therapieplatz im Ambulatorium S._____ der N._____ Psychiatrie gefunden. Im Rahmen der psychiatrischen Behandlung sei es ihm wichtig, nicht nur die deliktsspezifische Problematik zu therapieren, sondern allgemein zu eruieren, was bei ihm in der Vergangenheit zu Problemen geführt habe. Der Beschuldigte befindet sich unbestrittenermassen auf einem besseren Weg und bemüht sich um eine Resozialisierung, was positiv zu beurteilen ist. Ob diese Änderungen seiner Lebensweise aber nachhaltig sein werden, wird sich erst noch weisen müssen, da sie vergleichsweise noch von kurzer Dauer sind. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 15 - Trotz der positiv zu beurteilenden Änderungen der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten überwiegen insgesamt die negativen Faktoren leicht, was sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – leicht straferhöhend auswirken würde. 2.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Berufungsbegründung, S. 10). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (BGE 143 IV 373; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden. Seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten im Juli 2019 bis zur Anklageerhebung im Dezember 2021 vergingen beinahe 2 ½ Jahre, was sich jedoch noch nicht als zu lange erweist, zumal während dieser Zeit zahlreiche Einvernahmen stattfanden und das Verfahren nie über eine längere Zeit stillstand. Auch dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 8. September 2022 und damit 9 Monate nach Anklageerhebung stattfand, begründet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Staatsanwaltschaft am 10. August 2022 auch noch eine Zusatzanklage erhoben hatte. Die Frist für die Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO beträgt 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Auch wenn dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv zeitnah nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurde und der Beschuldigte somit bis zur schriftlichen Urteils- begründung – die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 12. Juni 2024 – über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen war, hat die Vorinstanz mit einer Ausfertigungsdauer von rund einem Jahr und 8 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung die hierfür massgebenden Fristen erheblich überschritten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer nicht mehr als leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um 3 Monate rechtfertigt. Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist hingegen zu verneinen, nachdem sich der Beschuldigte im Januar 2023 und damit nur wenige Monate nach dem erstinstanzlich ergangenen Urteil nicht wohl verhalten, sondern vielmehr erneut delinquiert hat (Drohung, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung) und im Übrigen auch noch nicht 2/3 der - 16 - Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Da ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, diese höhere Freiheitsstrafe jedoch auch bei Geltung des Verschlechterungsverbots Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2), bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 38 Monaten. 2.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen. Hinzukommt, dass aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung einer ambulanten Massnahme ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist, da die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022). 2.8. Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und mit der neu ausgefällten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, wobei es die Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die neuen Straftaten um 14 Monate auf eine Gesamtstrafe von 38 Monaten erhöht hat (vorinstanzliches Urteil E. 12.4). Es kann offenbleiben, ob in Anbetracht dessen, dass gemäss Strafregisterauszug die mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 angeordnete Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst worden ist, ein Widerruf überhaupt in Frage gekommen ist, da im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils ein Widerruf aufgrund des Ablaufs der Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf der Probezeit ohnehin nicht mehr möglich ist (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dies hat allerdings keinen Einfluss auf die auszusprechende Freiheitsstrafe, da das Obergericht auch ohne Widerrufsstrafe eine höhere Freiheitsstrafe als die Vorinstanz ausgesprochen hätte (siehe dazu oben). - 17 - 2.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 109 Tagen (25. September 2020 bis 25. November 2020, 19. Mai 2021 bis 1. Juli 2021 und 29. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Fraglich ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen – wie es die Vorinstanz getan hat – gegeben sind. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4). Dem Beschuldigten wurde verboten, sich I._____ sowie L._____ bzw. deren Wohnorte und Arbeitsorte auf weniger als 200 Meter zu nähern sowie Kontakt aufzunehmen. Inwiefern dieses Kontakt- und Rayonverbot einen grossen Eingriff oder eine schwere Beschränkung für den Beschuldigten darstellt, ist nicht ersichtlich, zumal ihm das Kontakt- und Rayonverbot einzig und allein gegenüber I._____ und L._____ auferlegt wurde und überdies unmittelbar auf die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten gegenüber diesen Personen zurückzuführen ist. Mithin liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor, welcher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen, wie bei Vorliegen von Untersuchungshaft, rechtfertigen würde. Da die zu Gunsten des Beschuldigten erfolgte vorinstanzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen mit Berufung nicht angefochten worden ist, hat es damit jedoch sein Bewenden. Darüber hinaus sind die Ersatzmassnahmen nach dem Gesagten aber nicht anzurechnen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Berufung (teilweise) zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist, soweit er sie nicht zurückgezogen hat, abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzu- erlegen. 3.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'280.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 18 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Auch wenn das Verfahren von der Vorinstanz in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum teilweise wegen Verjährung eingestellt worden ist und der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Drohung und Nötigung gemäss Zusatzanklage Ziff. 1 und 2 von der Vorinstanz freigesprochen worden ist, sind ihm die erstinstanzlichen Kosten voll- umfänglich aufzuerlegen, da es sich bei diesen Punkten – im Vergleich zu den Schuldsprüchen – um untergeordnete Punkte handelt, auf welche keine auf diese Punkte aussonderbaren Untersuchungskosten entfallen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1) und der Beschuldigte zudem die Einleitung des Verfahrens betr. Zusatzanklage Ziff. 1 und 2 rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 49'186.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – unter Abzug der Kosten für das eingestellte Verfahren ST.2022.232 – mit Fr. 46'106.15 zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. - 19 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den mehrfachen Konsum von Marihuana für die Zeit von November 2018 bis und mit dem 08.09.2019 infolge Verjährung eingestellt (Anklage Ziff. 12.2). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Nötigung (Zusatzanklage Ziff. 1); - der versuchten Drohung (Zusatzanklage Ziff. 2). 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1); - der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2, 6, 11); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 5); - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklage Ziff. 7); - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 8); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklage Ziff. 12.1); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 3, 9; Zusatzanklage Ziff. 3); - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 4, 10); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana in der Zeit vom 9. September 2019 bis 19. Mai 2021 gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage Ziff. 12.2 und Zusatzanklage Ziff. 4). 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 1'300.00, [in Rechtskraft erwachsen] und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. - 20 - 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 109 Tagen (vom 25. September 2020 bis 25. November 2020, vom 19. Mai 2021 bis 1. Juli 2021 und vom 29. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021) und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen, insgesamt 114 Tage, werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Drogen (Marihuana) werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 19'200 venezolanische Bolivar - Mobiltelefon «LG» - Baseballschläger Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 400.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'280.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 21 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'106.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 4'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 49'186.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten mit Fr. 46'106.15 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger