3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet. - 19 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.00 und Auslagen von Fr. 820.05, gesamthaft Fr. 5'320.05, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'486.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.