5.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie einem Aufwand von ½ Stunde für eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten, mit gerundet Fr. 5'486.00 (22.45h x Fr. 220.00 + Fr. 136.10 [geltend gemachte Spesen] + 8.1 % MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).